Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der K-TECH Electronic Vertriebs GmbH

1) Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, es sei denn, der Kunde widerspricht schriftlich binnen einer Woche nach Entgegennahme der Ware. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.  

2) Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. In Prospekten und Druckschriften enthaltene Angaben (z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, sonstige Leistungsdaten. etc.) sind nach bestem Wissen ermittelte Werte, die erst durch Festlegung in den Auftragsbestätigungen verbindlich werden.  

3) Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten ab Werk Nördlingen (fob) ausschließlich Verpackung und Versicherung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Falle der Erhöhung der Material- und Produktionskosten sowie bei Importware im Falle einer Änderung der zum Zeitpunkt der Einfuhr gültigen Zollsätze sowie bei Währungsschwankungen sind wir berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise angemessen zu erhöhen. Liefermengen, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.

4) Lieferung  

4.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

4.2 Liefertermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche schriftlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Auftragsbetätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.  

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung oder wir sind unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, insbesondere bei Auftreten höherer Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung der Ware von erheblichem Einfluß sind. Sollte die Abnahme der Ware infolge der Verzögerung unzumutbar sein, so ist der Besteller seinerseits uns gegenüber zum Vertragsrücktritt berechtigt.  

4.4 Teillieferungen  sind zulässig, es sei denn sie sind für den Besteller nicht zumutbar.  

5) Zahlung

5.1 Warenlieferungen: 30 Tage netto ohne Abzug nach Lieferung. Skonti sind in unserer Kalkulation nicht vorgesehen. Vorzeitige Zahlung berechtigt daher nicht zum Abzug.  

5.2 Gerät der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir  - unbeschadet unserer Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschaden – berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Zahlungsfrist von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden, die dieser noch nicht vollständig erfüllt hat, zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.  

5.3 Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Kunden nur gegen Vorauszahlung oder Zurverfügungsstellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Kommt der Kunde unserer Aufforderung, Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, von sämtlichen noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten.

5.4 Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in gesetzlich zulässiger Höhe über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.

6) Patent- und Urheberrechte

An Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Vervielfältigen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist ebenfalls untersagt.

7) Eigentumsvorbehalt  

7.1 Die von uns gelieferte Ware – nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt - bleibt bis zur vollständigen Begleichnung aller uns auch aus anderen Lieferungen und Leistungen  gegen den Kunden zustehenden (einschließlich der erst künftig entstehenden) Forderungen unser Eigentum, wobei im Falle von Wechsel- oder Scheckzahlungen Begleichung mit dem Tag der Einlösung eintritt.  

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebs ist zulässig mit der Maßgabe, dass sie - ohne uns zu verpflichten - in unserem Auftrag erfolgt und wir Hersteller iSd. § 950 BGB sind. Verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware, die Rechte des Bestellers setzen sich an ihr fort. Soweit infolge von Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen unser Eigentum an der Vorbehaltsware erlischt, überträgt uns der Kunde bereits jetzt einen Mieteigentumsanteil an der Hauptsache, der dem Anteil des Rechnungswertes der Vorbehaltsware am Gesamtwert der Hauptsache entspricht.

7.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen.

7.4 Bei vertragwidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

7.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus Weiterveräußerung oder Versicherung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte sowie alle sonstigen ihm insoweit erwachsenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Höhe der Gesamtforderung gegen ihn bereits jetzt an uns ab. Soweit der Kunde Waren oder Bestände iSd. Ziff.7.2 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware veräußert oder versichert, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung oder Versicherung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

7.6 Der Kunde ist berechtigt, die uns nach Maßgabe der Ziff.7.5 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen abgetretenen Forderungen aus Veräußerung im eigenen Namen einzubeziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Kunde uns gegenüber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag ganz oder teilweise in Verzug ist, das Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet ist, er zahlungsunfähig wird, seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt oder sonst unser Sicherungsinteresse gefährdet wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen uns eine Aufstellung über noch vorhandene Vorbehaltsware und - bei Veräußerung - eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden und diesen die Abtretung anzuzeigen.

7.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit den Gesamtwert der uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

7.8 Soweit der Kunde seinen Abnehmern vorleistet oder diesen den Verkaufspreis stundet, hat er sich das Eigentum an der veräußerten Ware seinen Abnehmern gegenüber zu den gleichen Bedingungen und in demselben Umfang vorzubehalten, wie wir bei Lieferung an den Besteller unser Eigentum vorbehalten haben.

7.9 Zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts räumt uns der Kunde schon jetzt einen unwiderruflich ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück bzw. seinen Betriebsgebäuden oder der Lagerstelle ein.

8) Gewährleistung

8.1 Für Mängel haften wir, soweit Eigenschaften nicht zugesichert wurden, ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziff. 8. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung / Fertigstellung der Serviceleistung und sind, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die auch im Rahmen ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Im übrigen sind Mängel nach Ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.  

8.2 Unsere Gewährleistungshaftung beschränkt sich (unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen) nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder - auch mehrmalige - Nachbesserung, für die uns angemessene Fristen zu gewähren sind. Ist im Fall der Ersatzlieferung unsere Ware ebenfalls fehlerbehaftet oder gelingt Nachbesserung in den nächsten drei Nachbesserungen nicht, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig zu machen oder den Kaufpreis in angemessenem Umfang herabzusetzen.

8.3 Für Mängel, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller  oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und ähnliches mehr zurückgehen, übernehmen wir keine Haftung

8.4 Leistet der Hersteller Garantie, leisten wir Gewährleistung durch Abtretung unserer Ansprüche gegen den Hersteller an den Kunden. Bleibt die Inanspruchnahme des Herstellers trotz gerichtlicher Geltendmachung erfolglos, haften wir für Mängel, bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nach Maßgabe dieser Ziffer 8.  

9) Schlussbestimmungen

9.1 Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen  uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Nördlingen. Wir sind daher berechtigt, den Kunden auch an dem für ihn zuständigen Wohnsitzgericht zu verklagen.

9.3 Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.              

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen können Ihnen auch auf Anforderung in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

These General Purchase, Delivery and Payment Terms are also available in Englisch language and will be given on request.